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Der Übergang zu einer nachhaltigen Gesellschaft ist eng mit der Neuausrichtung des gegenwärtigen Wirtschaftssystems verknüpft. Ein alternatives Wirtschaftsmodell ist die sogenannte Kreislaufwirtschaft, die vom Gedanken geleitet wird, Produkte, Materialien und Rohstoffe so lange wie möglich in hochwertiger Form zu nutzen und so Stoffkreisläufe zu erzeugen. Diese Wirtschaftsform ist von enger Kooperation und Informationsaustausch zwischen Unternehmen geprägt: Über bestehende Handelsbeziehungen hinaus müssen Unternehmen gemeinsame Infrastrukturen, Datensysteme und Wertschöpfungsketten aufbauen, die Klima- und Umweltschutz möglichst effektiv fördern und den Übergang zu einem zirkulären Ökosystem ermöglichen. Unternehmerische Kooperationen können jedoch sowohl kartellrechtlich als auch aus Sicht von Nachhaltigkeit problematisch sein - dies lässt sich mit der Gefahr des Lock-Ins nicht-nachhaltiger Geschäftsmodelle oder des Greenwashings erklären. Hierdurch könnte die Verwirklichung einer Kreislaufwirtschaft erschwert werden. Es stellt sich somit die Frage, unter welchen Voraussetzungen unternehmerische Kooperationen zum Zwecke der Förderung von Nachhaltigkeit bzw. Kreislaufwirtschaft unbedenklich sein können. In den letzten Jahren haben sich Kartellbehörden intensiver mit dem Spannungsverhältnis zwischen Kartellrecht und Nachhaltigkeit beschäftigt. Dabei haben sie unter anderem Art. 101 AEUV näher beleuchtet, Leitlinien angepasst und insgesamt versucht, Aspekte von Nachhaltigkeit in kartellrechtliche Prüfungen zu integrieren. Beispielsweise haben die Europäische Kommission, das deutsche Bundeskartellamt, die niederländische Autoriteit Consument & Markt oder die griechische Hellenic Competition Commission bereits Ansätze eruiert und weisen z.T. einschlägige Entscheidungspraxis auf. Besondere Schwierigkeiten bereiten dabei die effektive Verortung ökologischer Vorteile in kartellrechtlichen Prüfungen, ihre Erfassung als Effizienzvorteil im kartellrechtlichen Sinne, die Beteiligung von Verbraucher*innen an diesen Effizienzvorteilen sowie die Quantifizierung ökologischer Vorteile. Die bestehende kartellrechtliche Regulatorik muss der Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit nicht zwingend im Wege stehen - vielmehr bietet der bestehende kartellrechtliche Rahmen durchaus die Möglichkeit, Aspekte von Nachhaltigkeit zu integrieren. Neue Impulse weisen eine Tendenz dahingehend auf, Aspekten von Nachhaltigkeit im Rahmen der Rechtfertigung eine wichtigere Stellung einzuräumen, sodass unternehmerische Kooperationen teilweise erleichtert werden können.
Der hier vorgelegte Bericht stellt Ergebnisse des Forschungsmoduls FM 3A "Nachhaltige (Kreislauf)-Wirtschaft" im Projekt "Nachhaltigkeitsstrategie NRW: Vertiefungsanalysen zur Umsetzung aus wissenschaftlicher Sicht" dar. Ziel des gesamten Forschungsmoduls war es zu untersuchen, wie ein Leitbild Nachhaltige Kreislaufwirtschaft vor dem Hintergrund der bestehenden Wirtschaftsstruktur in NRW und den Bestrebungen der EU zur Umsetzung einer Circular Economy entwickelt werden könnte, welcher Aktivitäten es bedarf und welche Hemmnisse zu überwinden sind. Das im Rahmen des FM 3A in 2023 entwickelte Diskussionspapier "Kreislaufwirtschaft in NRW - Überblick über zentrale EU-Maßnahmen und ihre Relevanz für NRW" diente dabei unter anderem als Vorarbeit für dieses Papier. Auf dieser Basis wurde die nachfolgende Untersuchung von (digitalen) Technologiebereichen, die für die Wirtschaftsentwicklung NRWs als relevant diskutiert werden, vereinbart, um Erkenntnisse hinsichtlich ihres Beitrages zu einer grünen Transformation NRWs und der Kreislaufwirtschaft zu gewinnen und notwendige Innovationsbedarfe abzuleiten.
Es wurden für insgesamt elf Technologiebereiche sog. Factsheets entwickelt, die einen schnellen Überblick über die aus wissenschaftlicher Sicht bestehenden Merkmale, den Stand der Technik, die Bezüge zu den Sustainable Development Goals (SDGs) und Kurzeinschätzungen zum Nachhaltigkeitspotenzial geben.